Entscheidend sei, dass die Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 betreffend die Fälle 4 und 5 noch nicht rechtskräftig gewesen seien, als mit der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 der Gesamtsteuersatz der Fälle 4 und 5 angepasst worden sei (vgl. exemplarisch den Rekurs vom 14.4.2023 betreffend den Fall 4 [167], N. 13 ff.). Deshalb bestehe keine Einschränkung, was im weiterlaufenden Verfahren noch eingebracht werden könne. Die Steuerverwaltung hält dazu fest, die Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 weder widerrufen noch fortgesetzt, sondern mit der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 (Fall 6) lediglich ergänzt zu haben.