3.3 Der Rekurrent bringt zunächst vor (Bst. C), dass die ursprünglichen Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 betreffend die Fälle 4 und 5 mit Blick auf den anzupassenden Gesamtsteuersatz insgesamt ersetzt bzw. sinngemäss widerrufen worden seien. Entscheidend sei, dass die Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 betreffend die Fälle 4 und 5 noch nicht rechtskräftig gewesen seien, als mit der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 der Gesamtsteuersatz der Fälle 4 und 5 angepasst worden sei (vgl. exemplarisch den Rekurs vom 14.4.2023 betreffend den Fall 4 [167], N. 13 ff.).