3.2 Im Grundsatz können Verfügungen von der erlassenden Verwaltungsbehörde sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft abgeändert werden. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung bzw. einer Änderung allerdings strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt. Üblicherweise wird als Widerruf bezeichnet, wenn eine noch nicht rechtskräftige Verfügung von der erlassenden Verwaltungsbehörde zurückgenommen und abgeändert wird (vgl. zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmannn, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, N. 1224 ff. zu § 17).