Für den Fall 6 (Liegenschaft "F.________") ist der steuerbare Grundstückgewinn festgelegt worden (1. Aspekt), währendem für den Fall 5 und den Fall 4 je eine Ergänzung betreffend den anzuwendenden Gesamtsteuersatz (2. und 3. Aspekt) erfolgt ist. Die Fälle 1 bis 3 sind unstrittig geblieben.