Mit der Möglichkeit der Ergänzung bei der Grundstückgewinnsteuer soll sowohl dem Erfordernis der laufenden (sofortigen) Veranlagung als auch den (nachträglich) zu berücksichtigenden Veränderungen des Sachverhalts Rechnung getragen werden. Mit einer Ergänzungsverfügung können bspw. nachträgliche Verluste angerechnet oder (wie im vorliegenden Fall) der Gesamtsteuersatz angepasst werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres weitere Grundstückgewinne erzielt bzw. veranlagt werden (Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band -4- 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 6 ff. zu Art. 178 StG).