3. Das Steuergesetz sieht im Bereich der Grundstückgewinnsteuer Gründe vor, die zur Ergänzung einer Veranlagung führen können (Art. 178 Abs. 3 StG). Mit der Möglichkeit der Ergänzung bei der Grundstückgewinnsteuer soll sowohl dem Erfordernis der laufenden (sofortigen) Veranlagung als auch den (nachträglich) zu berücksichtigenden Veränderungen des Sachverhalts Rechnung getragen werden.