1.2 Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da eine Streitsache mit unbestimmtem Streitwert vorliegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, E. 2.2, nicht publiziert). 2. Strittig und zu beurteilen ist, ob mit der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 (Fall 6) die ursprünglichen Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 betreffend die Fälle 4 und 5 vollumfänglich ersetzt oder punktuell ergänzt worden sind.