E. Der Vertreter hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 19. September 2023 Gebrauch gemacht hat. Er hält an den bisher vertretenen Standpunkten fest. Die Steuerverwaltung verkenne, dass die erneute Verfügung vom 28. September 2022 (u.a. betreffend die Fälle 4 und 5) während eines laufenden Veranlagungsverfahrens nichts anderes als die Hinfälligkeit der ursprünglichen Verfügungen vom 16. September 2022 (betreffend die Fälle 4 und 5) nach sich ziehen könne.