D. Am 17. Juli 2023 hat sich die Steuerverwaltung zu den Rekursen vernehmen lassen. Sie beantragt, die Rekurse je unter Kostenfolge abzuweisen. Die Steuerverwaltung merkt an, dass die Ergänzungsverfügungen (für die Fälle 4 und 5) auf den ursprünglichen Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 aufbauen und diese insofern lediglich ergänzen. Es treffe deshalb nicht zu, dass die ursprünglichen Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 ersetzt worden seien. Nach Auffassung der Steuerverwaltung sei die Rechtsmittelbelehrung auf der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 auch nicht zu beanstanden.