Soweit die Steuerrekurskommission dieser Argumentation nicht folgen könne, bleibe zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelbelehrung in der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 fehlerhaft gewesen sei. Schliesslich sei dort nicht auf eine allenfalls beschränkte Einsprachemöglichkeit betreffend die Ergänzungsverfügungen hingewiesen worden.