Ausserdem könne eine Ergänzungsverfügung generell kein eigenständiges Verfahren begründen bzw. abschliessen. Insofern sei der Vertreter der verwaltungsrechtlichen Logik entsprechend davon ausgegangen, dass die Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 die ursprünglichen Veranlagungsverfügungen der Fälle 4 und 5 insgesamt ersetzt habe und nicht "zwei parallele Verfahren" gelaufen seien. Soweit die Steuerrekurskommission dieser Argumentation nicht folgen könne, bleibe zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelbelehrung in der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 fehlerhaft gewesen sei.