Die ursprünglichen Veranlagungsverfügungen betreffend die Fälle 4 und 5 vom 16. September 2022 seien bei Erlass der Ergänzungsverfügungen (im Rahmen der Veranlagungsverfügung vom 22.9.2022) jedoch noch nicht rechtskräftig gewesen. Ausserdem könne eine Ergänzungsverfügung generell kein eigenständiges Verfahren begründen bzw. abschliessen. Insofern sei der Vertreter der verwaltungsrechtlichen Logik entsprechend davon ausgegangen, dass die Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 die ursprünglichen Veranlagungsverfügungen der Fälle 4 und 5 insgesamt ersetzt habe und nicht "zwei parallele Verfahren" gelaufen seien.