Der Vertreter begründet die Rekurse im Wesentlichen damit, dass die Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 (Fall 6) betreffend die Fälle 4 und 5 die entsprechenden, früheren Veranlagungsverfahren fortgesetzt hätte. Die ursprünglichen Veranlagungsverfügungen betreffend die Fälle 4 und 5 vom 16. September 2022 seien bei Erlass der Ergänzungsverfügungen (im Rahmen der Veranlagungsverfügung vom 22.9.2022) jedoch noch nicht rechtskräftig gewesen.