Für die Fälle 4 und 5 beantragt er, die Einspracheentscheide vom 14. März 2023 aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung der Einspracheverfahren, d.h. zur Beurteilung der zwischenzeitlich geltend gemachten, wertvermehrenden Aufwendungen, an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Für den Fall 6 beantragt er, den Einspracheentscheid vom 14. März 2023 aufzuheben und den Gesamtsteuersatz (mit Blick auf die Veranlagung der Fälle 4 und 5) später anzupassen. Der Vertreter begründet die Rekurse im Wesentlichen damit, dass die Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 (Fall 6) betreffend die Fälle 4 und 5 die entsprechenden, früheren Veranlagungsverfahren fortgesetzt hätte.