den Fällen 4 und 5 nicht mehr berücksichtigt bzw. beurteilt werden. Zudem hielt die Steuerverwaltung fest, wegen Fristversäumnis nicht einzutreten, soweit sich die Einsprachen des Rekurrenten gegen die zunächst ergangenen Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2022 (betreffend die Fälle 4 und 5) richten sollten.