20 [169]). Mit separaten Entscheiden (ebenfalls vom 14.3.2023) wies die Steuerverwaltung auch die Einsprachen betreffend den Fall 4 (Akten der Steuerverwaltung zum Verfahren RKE 100 23 167 [nachfolgend: 167], pag. 20 [167]) und den Fall 5 (Akten der Steuerverwaltung zum Verfahren RKE 100 23 168 [nachfolgend: 168], pag. 20 [168]) ab. In den Fällen 4 und 5 sei mit den "Ergänzungsverfügungen" je ein eigenständiges Verfahren abgeschlossen worden, wobei die Anfechtungsmöglichkeiten auf die von der Ergänzung betroffenen Elemente (d.h. hier den Gesamtsteuersatz) beschränkt bleibe. Deshalb könnten die in der Einsprache vom 27. Oktober 2022 geltend gemachten, wertvermehrenden Aufwendungen in