B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 erhob der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar C.________ (Vertreter), Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022. Dabei beantragte er, die Grundstückgewinnsteuern der Fälle 4, 5 und 6 neu zu veranlagen und in allen drei Fällen weitere, wertvermehrende Aufwendungen zu berücksichtigen. Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2023 wies die Steuerverwaltung die Einsprache im Fall 6 ab, da es sich bei den nachträglich geltend gemachten Kosten nicht um wertvermehrende Aufwendungen handle (pag. 20 [169]).