"D.________", nachfolgend "Fall 4" und G ________ "E.________", nachfolgend "Fall 5"). Mit Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 hat die Steuerverwaltung zudem den Verkauf der Liegenschaft in F.________ veranlagt (G ________ "F.________", nachfolgend "Fall 6"). Im Rahmen der Veranlagungsverfügung vom 28. September 2022 (Fall 6) hat die Steuerverwaltung ergänzend für die Fälle 4 und 5 (Akten der Steuerverwaltung zum Verfahren RKE 100 23 169 [nachfolgend: 169], pag. 1 [169]) den Gesamtsteuersatz neu festgelegt bzw. erhöht, da für die Satzbestimmung alle während eines Kalenderjahres erzielten Grundstückgewinne zusammengerechnet werden.