200 Abs. 3 StG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Steuerverwaltung, die durch die Steuerrekurskommission geheilt worden ist (vgl. dazu E. 2.1 hiervor), vermag unter Umständen eine angemessene Berücksichtigung bei der Kostenauflage zu rechtfertigen (vgl. Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 21 zu Art. 108 VRPG). Vorliegend rechtfertigt es sich, die ordentlicherweise von der Rekurrentin zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 3'171.55 aufgrund der leichten Gehörsverletzung ermessensweise auf CHF 2'800.-- zu reduzieren. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.