11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Mit Rekurseingabe vom 9. Januar 2023 ist ein amtlicher Wert von CHF 3'962'200.-- beantragt worden. Dieser Betrag liegt um CHF 2'137'100.-- unter dem amtlichen Wert gemäss angefochtenem Einspracheentscheid.