Nach dieser Erkenntnis erübrigt es sich, die Aussagekraft des von der Steuerverwaltung mittels Vergleichsmethode für das Baurecht und das belastete Grundstück zusammen auf CHF 10.036 Mio. geschätzten Verkehrswerts zu beurteilen. Indem nun feststeht, dass der amtliche Wert von CHF 5'333'300.-- unter dem Verkehrswert des Baurechts liegt und zudem die dafür in Ziff. 2.2.6 der Bewertungsnormen gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind, ist auch der von der Vertreterin geltend gemachte individuelle Abzug (vgl. z.B. Rekurs, S. 11 f.) nicht zu gewähren.