Dies ist im System der amtlichen Bewertung grundsätzlich so lange unerheblich, als der daraus resultierende amtliche Wert den Verkehrswert als höchstzulässigen Wert nicht überschreitet (vgl. E. 9.1 und E. 9.2.1). Für die entsprechende Überprüfung wird mit Blick auf die bei der Bewertung von Baurechtsverhältnissen allgemein anerkannte Summenregel (vgl. E. 8.2.3) mit der Vertreterin und der Steuerverwaltung auf die Summe der Werte des Baurechts und des belasteten Grundstücks abgestellt.