Dieses Vorgehen soll sicherstellen, dass der Protokollmietwert dem objektiv und nachhaltig erzielbaren Ertrag entspricht. Die gewissermassen schematisiert ermittelten Protokollmietwerte führen jedoch im Einzelfall vielleicht nicht immer zu allseits befriedigenden Ergebnissen. Solche Schematisierungen werden im Abgaberecht, das als Massenverwaltungsrecht ausgestaltet ist, aus praktischen und verfahrensökonomischen Gründen aber als unvermeidlich erachtet und sind von der steuerpflichtigen Person hinzunehmen (vgl. Leuch/Amonn in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 32 zu Art. 25 StG; vgl. BGer 2C_418/2020 vom 21.12.2021, E. 4.4.4).