Abweichend von der Vertreterin (vgl. Rekurs, S. 6) besteht somit kein individueller Anspruch auf einen amtlichen Wert unter dem Verkehrswert. Vielmehr würde das von ihr beanspruchte Bewertungsvorgehen, wonach im Einzelfall zuerst ein angemessener Verkehrswert zu ermitteln und davon ein Abzug von i.d.R. 30 % zu gewähren sei, im Durchschnitt gar noch tiefere amtliche Werte bewirken als der schon bundesrechtswidrige Ziel-Median von 70 % (vgl. vorstehend). Wie erwähnt, darf jedoch der amtliche Wert den Verkehrswert nicht übersteigen (vgl. auch VGE 100 2017 20 vom 20.6.2018, E. 5.1; Kästli/Bärtschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 10 zu Art.