Ebenso unzulässig wäre es, die Vermögenssteuerwerte auf einen bestimmten Prozentsatz des (geschätzten) Steuerwerts zu beschränken oder einen generellen, z.B. eigentumspolitisch motivierten Abschlag auf dem Verkehrswert zu gewähren oder mit einer kantonalen Steuernorm von vornherein eine allgemein deutlich unter dem realen Wert liegende Bewertung zu verwirklichen (BGE 148 I 210 E. 4.4.8 und 4.5.5). Abweichend von der Vertreterin (vgl. Rekurs, S. 6) besteht somit kein individueller Anspruch auf einen amtlichen Wert unter dem Verkehrswert.