Dagegen hat das Bundesgericht im von der Vertreterin zitierten Urteil (vgl. Rekurs, S. 6) einen Ziel- Median im Bereich von 70 % der Verkehrswerte als bundesrechtswidrig eingestuft, weil sich daraus aller Voraussicht nach zu tiefe Vermögenssteuerwerte ergäben. Ebenso unzulässig wäre es, die Vermögenssteuerwerte auf einen bestimmten Prozentsatz des (geschätzten) Steuerwerts zu beschränken oder einen generellen, z.B. eigentumspolitisch motivierten Abschlag auf dem Verkehrswert zu gewähren oder mit einer kantonalen Steuernorm von vornherein eine allgemein deutlich unter dem realen Wert liegende Bewertung zu verwirklichen (BGE 148 I 210 E. 4.4.8 und 4.5.5).