Würde nämlich eine Schätzmethode gewählt, deren Ergebnisse im Durchschnitt 100 % des Verkehrswerts ausmachten, würde der Steuerwert in zahlreichen Fällen den Verkehrswert übersteigen, was verfassungswidrig wäre (BGE 128 I 240 E. 2.3 f. und 3.3 f.). Dagegen hat das Bundesgericht im von der Vertreterin zitierten Urteil (vgl. Rekurs, S. 6) einen Ziel- Median im Bereich von 70 % der Verkehrswerte als bundesrechtswidrig eingestuft, weil sich daraus aller Voraussicht nach zu tiefe Vermögenssteuerwerte ergäben.