Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, den Steuerwert aufgrund schematischer, vorsichtiger Schätzungen zu bemessen. Dies trägt letztlich auch der zwangsläufigen Unsicherheit einer Bewertung Rechnung. Würde nämlich eine Schätzmethode gewählt, deren Ergebnisse im Durchschnitt 100 % des Verkehrswerts ausmachten, würde der Steuerwert in zahlreichen Fällen den Verkehrswert übersteigen, was verfassungswidrig wäre (BGE 128 I 240 E. 2.3 f. und 3.3 f.).