9.1 Der Verkehrswert (im steuerrechtlichen Sinn) ist keine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern ein Schätz- oder Vergleichswert (vgl. BGE 131 I 291 E. 3.2.2; BGE 128 I 240 E.3.2.1 f.; VGE 100 2017 20 vom 20.6.2018, E. 5.2.1). Zudem unterliegen die am Markt erzielbaren Preise erheblichen Schwankungen (BGE 128 I 240 E. 3.2.2). Dass aufgrund der unvermeidbaren Ungenauigkeit einer Schätzung die einzelnen Vermögenssteuerwerte unterschiedlich stark vom Verkehrswert abweichen, ist systemimmanent und somit hinzunehmen. Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, den Steuerwert aufgrund schematischer, vorsichtiger Schätzungen zu bemessen.