Einerseits stellt die Steuerverwaltung hier zwei Abweichungen gegenüber, welche auf unterschiedlichen amtlichen Werten vor Baurechtsabzug basieren. Der Grossteil der höheren Differenz gründet nämlich nicht direkt in der Ermittlungsweise des Baurechtsabzugs, sondern in den anderen Änderungen, welche die Delegation gegenüber dem Einspracheentscheid vorgenommen hat und welche von der Steuerverwaltung nicht (ausdrücklich) beanstandet worden sind. Andererseits ist die unterschiedliche Abweichung durch das System der amtlichen Bewertung und nicht durch den Umstand bedingt, dass eine Eigentümerdienstbarkeit vorliegt. Sie würde somit gleichermassen eintreten, wenn es sich bei