8.2.6 An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der Steuerverwaltung nichts zu ändern, bei der Berechnungsart der Steuerrekurskommission würde die Summe der amtlichen Werte des Baurechts und belasteten Grundstücks den angenommenen amtlichen Wert des Grundstücks ohne Baurecht um CHF 630'668.-- unterschreiten, während diese Differenz in der Berechnung gemäss Einspracheentscheid CHF 43'575.-- betragen würde (vgl. Stellungnahme vom 24.1.2024 zum Augenschein-Protokoll). Einerseits stellt die Steuerverwaltung hier zwei Abweichungen gegenüber, welche auf unterschiedlichen amtlichen Werten vor Baurechtsabzug basieren.