Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb die Rekurrentin im Fall eines Verkaufs des Baurechts nicht mindestens von der vertraglich vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit Gebrauch machen sollte. Bezeichnend dafür haben die Grundeigentümer dies in der Vergangenheit denn auch gemacht. So wurde der vormaligen amtlichen Bewertung ein periodischer Baurechtszins von CHF 50'176.-- zugrunde gelegt (vgl. vormaliges Zusatzprotokoll Z 6, pag. 34) und nicht etwa der ursprüngliche aus dem Jahr 1970 von CHF 23'000.--. Der von der Delegation auf Basis eines periodischen Zinses von CHF 70'621.-- mit 31 % berechnete Baurechtsabzug erweist sich demnach als korrekt.