Die Weisungen sehen vor, dass bei der Bewertung von Baurechtsverhältnissen auf die Daten des gültigen Baurechtsvertrags abgestellt wird (vgl. Ziff. 13.1). Der im Grundbuch eingetragene Baurechtsvertrag enthält eine periodische Zinspflicht der baurechtnehmenden Person, welche somit für die vorliegende Bewertung relevant sein muss. Die Delegation hat den ursprünglichen Baurechtszins von CHF 23'000.-- für die Ermittlung des Baurechtsabzugs entsprechend der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise auf die letzte vor dem Bewertungsstichtag liegende vertragliche Anpassungsmöglichkeit vom 1. Mai 2010 (vgl. E. 8.2.1) indexiert.