Massgebend ist vorliegend somit der Preis, den die Rekurrentin bei einem Verkauf des Baurechts an eine Drittperson, der das Stammgrundstück nicht gehört, unter normalen Umständen mutmasslich erzielen würde (vgl. E. 8.2.2). Für diese Drittperson wären die vertragliche periodische Zinspflicht und der Anspruch auf eine Entschädigung im Heimfall – abweichend vom dem Bundesgerichtsurteil zugrundeliegenden Sachverhalt – wiederum relevant für den Preis, den sie für das Baurecht zu bezahlen bereit wäre. 8.2.5 Die Übernahme einer periodischen Zinspflicht durch den Erwerber beeinflusst den Kaufpreis für ein Baurecht tendenziell reduzierend. Ohne solche laufenden Kosten, namentlich bei