Anders als in diesem Fall vereinigt die Rekurrentin die Stellung von Baurechtnehmerin und - geberin bereits. Bei einem Verkauf durch die Rekurrentin würde das Eigentümerbaurecht nicht entstehen, sondern aufgehoben werden und die Stellung von Baurechtnehmerin und -geberin auseinanderfallen. Massgebend ist vorliegend somit der Preis, den die Rekurrentin bei einem Verkauf des Baurechts an eine Drittperson, der das Stammgrundstück nicht gehört, unter normalen Umständen mutmasslich erzielen würde (vgl. E. 8.2.2).