Zur Bestimmung des Verkehrswerts bedürfe es daher weder der Bestimmung des Barwerts der Baurechtszinsen noch der Heimfallentschädigung. In dieser Konstellation orientiere sich der Kaufpreis deshalb am unbelasteten Landwert, den das Bundesgericht sodann ersatzweise als Erlös für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer herangezogen hat (BGer 2C_1081/2018 vom 29.1.2020, E. 3.4).