Sie versage jedoch, wenn das belastete Grundstück nicht an einen Dritten, der es mit der Belastung erwirbt, sondern an die Baurechtsberechtigte veräussert wird. Die erwerbende Baurechtnehmerin vereinige hier durch den Kauf die Stellung von Baurechtnehmerin und -geberin, womit für sie das Recht auf eine Heimfallentschädigung und die Pflicht zur weiteren Entrichtung des Baurechtszinses dahinfalle. Zur Bestimmung des Verkehrswerts bedürfe es daher weder der Bestimmung des Barwerts der Baurechtszinsen noch der Heimfallentschädigung.