O., S. 249 f.). Auch wenn es als notorisch angesehen werden kann, dass sich ein Eigentümer eines Eigentümerbaurechts kaum je einen Baurechtszins oder bei Beendigung des Baurechts eine Heimfallentschädigung bezahlen wird, selbst wenn diese Leistungen vertraglich vorgesehen sind, existieren das Baurecht und das belastete Grundstück immer noch als zwei eigenständige Grundstücke mit je einem Teil des Gesamtwerts als eigenem Verkehrswert, solange das Baurecht im Grundbuch eingetragen resp. dort nicht gelöscht ist. Dass die beiden Grundstücke im Eigentum derselben Person stehen, verändert deren Verkehrswerte nicht.