Bewertungsmethodisch als falsch erachtet wird demgegenüber die Auffassung, der Baurechtswert entspreche dem Gebäudewert und der Wert des Bodengrundstücks dem Landwert (Francesco Canoncia, Grundstückgewinn beim Verkauf an den Bauberechtigten, in BR 2020 S. 249, 249). Der Verkehrswert des belasteten Grundstücks setzt sich zusammen aus dem auf den Bewertungsstichtag diskontierten Barwert der Baurechtszinsen, die dem Baurechtgeber für die Restvertragsdauer noch zustehen, abzüglich des Barwerts der Heimfallentschädigung, die er bei Beendigung des Baurechtsverhältnisses entrichten muss, zuzüglich des Barwerts des ihm nach Ablauf des Baurechts wieder zur Verfügung stehenden Grundstücks.