Die Bewertung erfolgt dabei vor dem Hintergrund, dass Grundeigentümer und Baurechtnehmer die Liegenschaft als Ganzes (Boden und Bauten) zeitlich unter sich aufteilen. Beide nutzen die Liegenschaft in ihrem ganzen Bestand, die Baurechtnehmerin während der Vertragslaufzeit, die Baurechtgeberin nach Baurechtsablauf. Bewertungsmethodisch als falsch erachtet wird demgegenüber die Auffassung, der Baurechtswert entspreche dem Gebäudewert und der Wert des Bodengrundstücks dem Landwert (Francesco Canoncia, Grundstückgewinn beim Verkauf an den Bauberechtigten, in BR 2020 S. 249, 249).