8.2.3 In der Schätzerlehre gilt der Grundsatz, wonach die Summe der Marktwerte des belasteten Landes und des Baurechts dem Marktwert der "ganzen" unbelasteten Liegenschaft entspricht (sog. Summenregel; BGer 2C_1081/2018 vom 29.1.2020, E. 3.3; vgl. Das Schweizerische Schätzerhandbuch, Schweizerische Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten SVKG [Hrsg.], 5. Aufl., 2019; S. 258). Die Bewertung erfolgt dabei vor dem Hintergrund, dass Grundeigentümer und Baurechtnehmer die Liegenschaft als Ganzes (Boden und Bauten) zeitlich unter sich aufteilen.