Wie unter E. 3 ausgeführt, ist das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert zu versteuern. Dieser Grundsatz gilt aufgrund von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) gesamtschweizerisch und betrifft auch das unbewegliche Vermögen wie namentlich das vorliegende Baurecht. Unter dem abgaberechtlichen Verkehrswert ist der Marktpreis zu verstehen bzw. der Preis, "der bei einer Veräusserung des Vermögensobjektes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unabhängiger Dritter unter normalen Umständen zu bezahlen bereit wäre" (BGE 148 I 210 E. 4.4.3).