- 14 - Der amtliche Wert der Baute im Baurecht wird zunächst berechnet, als ob kein Baurecht bestünde (vgl. E. 3.2 hiervor). Vom so ermittelten Wert wird sodann ein Abzug vorgenommen. Bei periodischem Baurechtszins wird dieser ausgehend vom Verhältnis zwischen Kapitalwert der (rückindexierten) Baurechtszinsen zum gesamten amtlichen Wert (vor Baurechtsabzug), höchstens aber vom relativen Landwert errechnet. Der kleinere dieser Prozentsätze zuzüglich des generellen Abzugs von 8 % ergibt sodann den Baurechtsabzug. Bei unentgeltlich oder gegen Einmalleistung eingeräumten Baurechten gelangt der generelle Abzug von 8 % zur Anwendung (vgl. Ziff.