8.2 Die Steuerverwaltung macht geltend, es handle sich i.c. um ein unentgeltliches Baurecht, das mit einem Abzug von 8 % zu berücksichtigen sei. Die Rekurrentin habe am 28. Mai 2020 im Rahmen der Erhebung hinsichtlich AN20 einen Baurechtszins von CHF 0.-- angegeben. Dadurch habe die Steuerverwaltung festgestellt, dass kein Baurechtszins mehr fliesse. Anhand der Grundbuchauszüge habe sie ausserdem bemerkt, dass die Rekurrentin seit 2017 Alleineigentümerin sowohl des Stammgrundstücks als auch des Baurechts sei. Das Augenschein- Protokoll gehe von einem rechnerischen Baurechtzins aus, der nicht fliesse und annahmeweise im Jahr 2010 erhöht worden wäre.