O., N. 2 f. zu Art. 20a VRPG). Als Rechtsfrage ist die Bemessung des Baurechtsabzugs einer Überprüfung durch die Steuerrekurskommission – unabhängig von den Parteivorbringen – ohne Weiteres zugänglich. Von vornherein unbegründet ist das Vorbringen der Steuerverwaltung, die Bemessung des Baurechtsabzugs durch die Delegation käme einer Steuerumgehung gleich, setzt eine solche doch u.a. die Wahl eines absonderlichen Vorgehens voraus (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N.44 a zu VB zu Art. 109-121 DBG) und wirkt die Delegation bei der Sachverhalts- bzw. Rechtsgestaltung der Steuerpflichtigen naturgemäss nicht mit, sondern würdigt diese retrospektiv.