8.1 Dazu bringt sie generell vor, die Ermittlungsweise des Baurechtsabzugs sei bisher kein Thema gewesen und erst durch die Steuerrekurskommission aufgegriffen worden. Im vorliegenden Rekursverfahren können alle Elemente der Bewertung überprüft werden. Die Steuerrekurskommission wendet das Recht von Amtes wegen an (iura novit curia; vgl. Art. 151 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 20a VRPG). Dies bedeutet, dass die Steuerrekurskommission die Normen, die sie für einschlägig erachtet, von sich aus herbeiziehen und so anwenden muss, wie sie es für richtig hält. An die Rechtsauffassung bzw. Begründung der Parteien resp. der Vorinstanz ist sie nicht gebunden (Michel Daum, a.a.O., N. 2 f. zu Art.