7.1.5 Sodann könne laut Vertreterin nicht überprüft werden, ob die restliche Raumaufnahme vom Sachverständigen überhaupt oder im gleichen Detaillierungsgrad überprüft worden sei. Dies, weil die Delegation die Raumaufnahme im Weiteren als zutreffend bzw. zumindest im behördlichen Ermessen liegend definiert habe. Diese Kritik geht ins Leere: Wie der beim Augenschein anwesenden Vertreterin bekannt sein müsste, hat der Sachverständige sämtliche Räumlichkeiten der von ihr als repräsentativ bezeichneten Wohnungen ausgemessen und die Delegation hat gestützt darauf die Raumaufnahme überprüft bzw. die RE bestimmt. Die so ermittelten 79.2 RE pro Wohnhaus erweisen sich somit als korrekt.