7.1.3 Auch die Anhebung der RE für die Eingangsbereiche der sechs 4.5-Zimmer-Wohnungen von 0.1 auf 0.3 und der sechs 3.5-Zimmer-Wohnungen von 0.1 auf 0.2 (Erhöhung pro Wohnhaus: 1.8 RE) ist nach dem Dafürhalten der Vertreterin nicht gerechtfertigt. Begründet wird dies wiederum mit einem Eingriff in das Ermessen der Steuerverwaltung. Einem Vorplatz, Windfang oder einer Garderobe werden unter Berücksichtigung einer Verkehrsfläche 0.1-0.4 RE beigemessen (Tabelle 3.1 der Bewertungsnormen). In den Eingangsbereichen finden sich eine Garderobe und ein geräumiger Einbauschrank. Diese Raumteile sind gemeinsam aufzunehmen resp. zu beurteilen.