- 10 - und Weise mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimme. Für gefangene Zimmer ist tatsächlich ein Abzug vorgesehen (vgl. Tabelle 3.1 der Bewertungsnormen). Für Reduits gilt dies allerdings nicht, da auf sie die spezielle hälftige Reduktion anwendbar ist (siehe vorstehend). Ausserdem bezweckt der Abzug für gefangene Zimmer, dem eingeschränkten Zugang bzw. dem störenden Einfluss auf das "verbindende Zimmer" Rechnung zu tragen, was bei einem Reduit in einer Küche keine Rolle spielen kann. Die von der Delegation den Reduits in den Küchen zugewiesenen 0.2 RE erweisen sich somit als korrekt.