7.1.1 Als zu Recht erfolgt erachtet die Vertreterin die Streichung von zweimal 1.6 RE für die Dachgeschosse der Wohnhäuser. Die übrigen, zuungunsten der Rekurrentin erfolgten Korrekturen werden demgegenüber als unzulässiger Eingriff in das Ermessen der Steuerverwaltung bezeichnet.